Satzung der
Stiftung Worpswede
§ 1 - Name
Unter dem Namen "Stiftung Worpswede" besteht eine rechtsfähige Stiftung.
§ 2 - Sitz
Sitz der Stiftung ist Worpswede.
§ 3 - Zwecke
Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigskeits-VO vom 24. Dezember 1953 - BGBl. I S. 1952 - und hat den Zweck, die Landschaft Worpswedes im Sinne des geltenden Landschafts- und Naturschutzrechtes als Erholungsgebiet und gesunde bäuerliche Kulturlandschaft zu erhalten, sie zu pflegen und auszugestalten, insbesondere gefährdete Landschaftsteile durch Ankauf zu schützen und die Durchführung des Natur- und Denkmalschutzes in Worpswede und seiner Umgebung zu fördern.
Daneben wahrt die Stiftung die kulturelle Tradition Worpswedes. Sie kann das künstlerische Schaffen in Worpswede fördern, wenn und soweit die Förderung im allgemeinen Interesse liegt.
Das Findorffdenkmal
§ 4 - Stiftungsvermögen
Das Stiftungskapital beträgt insgesamt EUR 45.000,00. Es darf nicht verbraucht werden, sondern ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 9 dieser Satzung nur für Zwecke der Stiftung verwandt werden. Das gleiche gilt für die Zuwendungen Dritter an die Stiftung und für sonstige Einkünfte, die der Stiftung zufließen, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
§ 5 - Kuratorium
Die Stiftung wird von einem Kuratorium verwaltet, das aus höchstens 19 (neunzehn) Mitgliedern besteht. Ein Mitglied muss rechtskundig sein und die 1. juristische Staatsprüfung bestanden haben, ein weiteres Mitglied muss sachkundig in Finanzfragen sein.
Stets wird dem Bürgermeister der Gemeinde Worpswede für die Dauer seiner Amtszeit Sitz und Stimme im Kuratorium angeboten. Nimmt er das Angebot an, kann er sich in den Sitzungen von seinem Amtsvertreter/in vertreten lassen.
Jedes Mitglied des Kuratoriums wird in der Regel für 5 (fünf) Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Amtsverzicht oder der Nichtwiederwahl am Schluss der für diese Entscheidung einberufenen Kuratoriumsversammlung im 5. Kalenderjahr nach der Wahl (z. B.: Wahl September 2000; Amtsende: Ende der Wahlversammlung Juli oder Oktober 2005). Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt geheim; sie kann durch Akklamation geschehen, wenn Widerspruch dagegen nicht erhoben wird. Gewählt ist, wer die meis-ten Stimmen erhält.
§ 6 - Geschäftsführender Vorstand
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf eine Amtszeit von 5 Jahren den geschäftsfüh-renden Vorstand. Er besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister.
Soweit die Aufgaben der Stiftung es erfordern oder zweckdienlich erscheinen lassen, kann das Kuratorium für besondere Pflichten ein weiteres Vorstandsmitglied berufen. Für die Amtszeit des Vorstandes gilt § 5 Abs. 2, S. 2, entsprechend.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes soll rechtskundig sein. Das Amt des Schatzmeisters bekleidet dasjenige Mitglied des Kuratoriums, das als sachverständig in Finanzfragen gewählt worden ist.
Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte der Stiftung im Einklang mit den Beschlüssen des Kuratoriums gemeinschaftlich.
Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Vorsitzende oder, mit seiner Zustimmung, der Schriftführer ein. Er muss sie einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes, die nicht nur der laufenden Geschäftsabwicklung dienen, sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 7 - Vorstand i.S.d. §§ 26, 86 BGB
Vorstand im Sinne der §§ 26 und 86 BGB sind je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 6). Auf die Funktion der Vorstandsmitglieder nach § 6 kommt es für die Vertretungsbefugnis nicht an.
Die Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde (§ 14) nach-gewiesen.
§ 8 - Beschlussfassungen des Kuratoriums
Alljährlich findet, sobald möglich, die ordentliche Jahresversammlung des Kuratoriums statt, die der 1. Vorsitzende oder, mit seiner Zustimmung, der Schriftführer einzuberufen hat. Die Mitglieder des Kuratoriums sind hierzu unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich unter Innehaltung einer 10tägigen Frist einzuladen. Der Vorsitzende hat im Verlauf des Geschäftsjahres das Kuratorium zu weiteren Versammlungen einzuberufen, wenn dies erforderlich ist. Er ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Kuratoriums dies beantragt.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Kann eine Beschlussfassung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nicht erfolgen, so hat der Vorsitzende eine erneute Versammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung zur Folgeversammlung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Alle Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nie-derschrift ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 - Kosten der Verwaltung der Stiftung
Aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens dürfen die Kosten der Verwaltung der Stiftung gedeckt werden.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Das Kuratorium kann aber beschließen, dass den Mitgliedern bare Auslagen, die sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden müssen, erstattet werden.
§ 10 - Schirmherrschaft
Die Stiftung kann unter eine Schirmherrschaft gestellt werden.
§ 11 - Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen.
Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums und der Zustimmung einer außerordentlichen Generalversammlung der Freunde Worpswedes e.V. Falls der Verein der Freunde Worpswedes e.V. nicht mehr besteht, beschließt das Kuratorium allein.
§ 12
Wird die Stiftung aufgelöst, ist das Stiftungsvermögen auf die politische Gemeinde Worpswede zu übertragen. Die Gemeinde soll das Vermögen i.S. des Stiftungszweckes (§ 3 dieser Satzung) verwenden.
§ 13
Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung und über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde und - im Hinblick auf steuerrechtli-che Fragen - des Finanzamtes.
§ 14 - Aufsicht über die Stiftung
Die Aufsicht über die Stiftung führt die dafür zuständige staatliche Behörde. Dieser, den eventuellen Schirmherren und - auf Anfordern - dem Verein der Freunde Worpswedes e.V. ist alljährlich über die Stiftung ein Bericht zu erstatten, dem eine Übersicht über Ein-nahmen und Ausgaben beigefügt sein muss.
Worpswede, November 2001

Satzung
